Wissenswertes zur Kommunalwahl 2023

In der kleinen Wahlausgabe der RuK erhalten Sie außerdem alle Informationen zur Kommunalwahl in Kirchbarkau und im Kreis Plön. Vielleicht interessiert auch, welche verschiedenen Parteien, Wählergemeinschaften sowie Einzelkandidatinnen und Kandidaten in den Gemeinden des Kreises Plön aufgestellt sind?

Die Kommunalwahl findet am Sonntag, dem 14. Mai 2023, statt. 

Was wird gewählt? 

Gewählt wird in rund 1.080 kreisangehörigen Gemeinden, in den 4 kreisfreien Städten und in den 11 Kreisen. Für alle diese Wahlen wird zusammenfassend der Begriff „Kommunalwahl“ verwendet. In den 27 Kleinstgemeinden bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt; an ihre Stelle tritt die aus den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde bestehende Gemeinde-versammlung unter Vorsitz der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Hier findet am 14. Mai 2023 nur die Kreiswahl statt. In allen anderen Gemeinden – außer den kreisfreien Städten – Kiel, Lübeck, Flensburg und Neumünster – finden sowohl Kreiswahlen als auch Gemeindewahlen statt. Daher gibt es in diesen Gemeinden 2 Stimmzettel. 

Die Gemeindevertretungen und Kreistage legen die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung ihrer Gemeinde oder ihres Kreises fest. Sie treffen alle für ihren Bereich wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsaufgaben. 

Wahlmodus

In Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gibt es ein Mehrstimmenwahlrecht. Abhängig von der Zahl der Wahlkreise können die Wählerinnen und Wähler bis zu 7 Stimmen vergeben. Wie viele Kreuze höchstens gemacht werden dürfen, steht auf dem Stimmzettel. In Kirchbarklau werden es 6 Stimmen sein! Die Kandidatinnen und Kandidaten, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, werden unmittelbare Bewerberinnen bzw. unmittelbare Bewerber genannt. 

Die Vertreterinnen und Vertreter erwerben ihre Mandate teils durch die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen; hier ist gewählt, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis bekommen hat. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden durch die Verhältniswahl aus den Listen der Parteien und Wählergruppen ermittelt. 

Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden die Stimmen zu- sammengezählt, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden Partei oder Wählergruppe erhalten haben. Aus den Summen dieser Stimmen wird festgestellt, wie viele Sitze die einzelnen Parteien und Wählergruppen erhalten. Eine 5 %-Sperrklausel gibt es zu Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein nicht.

Wer darf wählen? 

Wahlberechtigt ist, wer mindestens 16 Jahre alt und deutscher Staatsbürger ist sowie seit mindestens sechs Wochen seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthaltsort im Wahlgebiet hat. Wahlgebiet ist der jeweilige Wohnort für die Gemeindewahl und der Landkreis, in dem der Wohnort liegt, für die Kreiswahl. 

Wahlberechtigt sind darüber hinaus auch Bürgerinnen und Bürger aus anderen Ländern der Europäischen Union. Auch sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein und seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im Wahlgebiet haben. 

Um wählen zu können, muss man in die Liste der Wahlberechtigen – dem sognannten Wählerverzeichnis – des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. 

Die Gemeinde- und Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt. Die Wahlperiode beginnt am 1. Juni 2023 und endet am 31. Mai 2028. 

Auszug Thema Wahlen aus  www.schleswig-holstein.de